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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Das im ersten Rechtsgang vor der Baubehörde zweiter Instanz abgeänderte Projekt, das ursprünglich die Errichtung eines Arbeitsraumes und Hobbyraumes durch Unterteilung der ursprünglichen Garage und im Anschluß daran durch Zubau die Errichtung von Lagerräumen vorsah, kann nicht als ein "aliud" beurteilt werden, da im Zuge dieses Berufungsverfahrens lediglich - aufgrund der Berufung der bf Nachbarn - eine Modifikation des Bauvorhabens dahingehend erfolgte, daß die zu bebauende Fläche verkleinert und das Vordach zurückversetzt wurde. Im zweiten Rechtsgang wurde das Bauprojekt, entsprechend der die Aufhebung tragenden Rechtsansicht der belangten Behörde insofern modifiziert, als die Schiebetüren verkleinert wurden. Auch diese Modifikation erfolgte letztendlich aufgrund von Einwendungen der Nachbarn. Eine derartige Modifikation stellt aber keinen Austausch des Projektes dar, sodaß nicht der ersten Instanz ein neues Baugesuch eingebracht werden mußte. Auch ist aufgrund einer derartigen Modifikation, die einerseits eine Einschränkung des Bauvorhabens (erster Rechtsgang) und eine Verkleinerung der beanstandeten großen Schiebetüren mit sich brachte, keine neue Bauverhandlung mehr erforderlich, wenn den Nachbarn die Akteneinsicht und damit die Einsicht in die geänderten Pläne nicht verwehrt wird.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht VorstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996060275.X02Im RIS seit
03.05.2001