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L65503 Fischerei NiederösterreichNorm
BAO §48a Abs4 litb;Rechtssatz
Aus § 48a Abs 4 lit b BAO folgt lediglich eine Ermächtigung der allgemein zur Geheimhaltung verpflichteten Organe zur Offenbarung amtlicher Kenntnisse; die Vorschrift begründet aber keine Pflicht zur Offenbarung und somit keinen subjektiven Anspruch bestimmter Berechtigter. Auch kann aus der Verpflichtung der Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden zur wechselseitigen Hilfeleistung iSd Art 22 B-VG ein subjektiver öffentlich-rechtlicher Anspruch nicht abgeleitet werden. Art 22 B-VG gewährt kein subjektives öffentliches Recht. (Hier: Der Fischereiverband ist im organisatorischen Sinn kein Organ einer Gebietskörperschaft. Amtshilfe käme erst auf der Ebene der über Einwendungen nach § 53 Abs 5 NÖ FischereiG 1988 tätig gewordenen Verwaltungsbehörde in Betracht).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994150015.X02Im RIS seit
20.11.2000