Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §217 Abs1;Rechtssatz
Der Säumniszuschlag ist eine objektive Säumnisfolge (Hinweis E 14.11.1988, 87/15/0138). § 217 Abs 1 BAO stellt nicht eine Schadenersatzregelung betreffend den Schaden des Abgabengläubigers aus einer verspäteten Abgabenentrichtung dar. Die Regelung bezweckt vielmehr die im Interesse einer ordnungsgemäßen Finanzgebarung unabdingbare Sicherstellung der pünktlichen Tilgung von Abgabenschulden. Es kann daher in dem Umstand, daß der Säumniszuschlag sich nicht am tatsächlichen Schaden des Abgabengläubigers orientiert, keine Unsachlichkeit der Regelung erblickt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995150164.X01Im RIS seit
20.11.2000