RS Vwgh 1997/4/24 94/15/0015

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Veröffentlicht am 24.04.1997
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L65503 Fischerei Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

FischereiG NÖ 1988 §47 Abs1;
FischereiG NÖ 1988 §49 Abs1;
FischereiG NÖ 1988 §51 Abs1;
FischereiG NÖ 1988 §52;
ZustG §13 Abs3;

Rechtssatz

Diejenigen natürlichen Personen, die allgemein zur Vertretung der juristischen Person berufen sind, sind im Rahmen ihrer Ermächtigung auch zur Entgegennahme von Zustellungen befugt. Dies ist nach den Vorschriften des NÖ FischereiG 1988 der Obmann des Fischereiverbandes. Es gibt keine Vorschrift des NÖ FischereiG 1988, auf deren Grundlage der Geschäftsführer des Fischereirevierausschusses als iSd § 13 Abs 3 ZustG "zur Empfangnahme befugter Vertreter" des Fischereiverbandes angesehen werden könnte. (Hier: Es sind auch keine organisationsrechtlichen Regelungen, etwa der Geschäftsordnung des Fischereiverbandes, feststellbar, wonach der Geschäftsführer zur Empfangnahme von Zustellungen für den Fischereiverband ermächtigt wäre. Ebensowenig ist eine entsprechende Bevollmächtigung feststellbar. Dem Geschäftsführer konnte daher nicht auf Grund des 13 Abs 3 ZustG wirksam zugestellt werden).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994150015.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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