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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Parteistellung als Nachbar setzt eine privatrechtliche Nutzungsmöglichkeit am Nachbargrundstück voraus (Hinweis B 17.6.1992, 87/06/0069). Daher vermag das Eigentum an einer dem öffentlichen Verkehr dienenden, dem Widmungsareal vorgelagerten Verkehrsfläche keine Nachbareigenschaft zu begründen. Voraussetzung für die Nachbarstellung ist somit, ob an dem betreffenden Nachbargrundstück eine privatrechtliche Nutzungsmöglichkeit besteht.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996060092.X02Im RIS seit
19.10.2001