RS Vwgh 1997/4/24 96/06/0092

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Veröffentlicht am 24.04.1997
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Parteistellung als Nachbar setzt eine privatrechtliche Nutzungsmöglichkeit am Nachbargrundstück voraus (Hinweis B 17.6.1992, 87/06/0069). Daher vermag das Eigentum an einer dem öffentlichen Verkehr dienenden, dem Widmungsareal vorgelagerten Verkehrsfläche keine Nachbareigenschaft zu begründen. Voraussetzung für die Nachbarstellung ist somit, ob an dem betreffenden Nachbargrundstück eine privatrechtliche Nutzungsmöglichkeit besteht.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996060092.X02

Im RIS seit

19.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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