RS Vwgh 1997/4/24 96/06/0092

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Veröffentlicht am 24.04.1997
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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §46;
AVG §8;
BauO Stmk 1968 §4 Abs3;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2 lith;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litb;

Rechtssatz

Die Frage einer das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Lärmbelästigung iSd § 4 Abs 3 Stmk BauO 1968 ist nach Einholung entsprechender Gutachten zu beantworten. Bei der beabsichtigten Nutzung als Getränkemarkt und Gastgewerbebetrieb kann keinesfalls davon gesprochen werden, daß es sich dabei um eine grundsätzlich in einem allgemeinen Wohngebiet ortsübliche Nutzung handelt. Die Frage der Lärmbelästigung gemäß § 61 Abs 2 lit h iVm § 4 Abs 3 Stmk BauO 1968 ist von der Baubehörde eigenständig zu beantworten, ein bloßer Verweis auf ein gewerbebehördliches Genehmigungsverfahren ist nicht zulässig. Es können zwar Unterlagen (ua Gutachten) aus einem gewerbebehördlichen Verfahren herangezogen werden, sofern diese im Lichte der für die Beurteilung der Lärmbelastung nach der Stmk BauO 1968 maßgeblichen Kriterien zur Entscheidung herangezogen werden können.

Schlagworte

Beweismittel unzuständige Behörde Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996060092.X04

Im RIS seit

19.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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