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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §46;Rechtssatz
Die Frage einer das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Lärmbelästigung iSd § 4 Abs 3 Stmk BauO 1968 ist nach Einholung entsprechender Gutachten zu beantworten. Bei der beabsichtigten Nutzung als Getränkemarkt und Gastgewerbebetrieb kann keinesfalls davon gesprochen werden, daß es sich dabei um eine grundsätzlich in einem allgemeinen Wohngebiet ortsübliche Nutzung handelt. Die Frage der Lärmbelästigung gemäß § 61 Abs 2 lit h iVm § 4 Abs 3 Stmk BauO 1968 ist von der Baubehörde eigenständig zu beantworten, ein bloßer Verweis auf ein gewerbebehördliches Genehmigungsverfahren ist nicht zulässig. Es können zwar Unterlagen (ua Gutachten) aus einem gewerbebehördlichen Verfahren herangezogen werden, sofern diese im Lichte der für die Beurteilung der Lärmbelastung nach der Stmk BauO 1968 maßgeblichen Kriterien zur Entscheidung herangezogen werden können.
Schlagworte
Beweismittel unzuständige Behörde Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996060092.X04Im RIS seit
19.10.2001