RS Vwgh 1997/4/24 96/06/0284

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Veröffentlicht am 24.04.1997
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Index

L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82005 Bauordnung Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
AVG §8;
BauPolG Slbg 1973 §14 Abs4;
BauPolG Slbg 1973 §14 Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Erklärung eines Rechtsnachfolgers, einen Antrag seines Rechtsvorgängers aufrechtzuerhalten, ist als Erklärung, in das laufende Verwaltungsverfahren, das vom Rechtsvorgänger im Eigentum an dem Grundstück, auf dem die antragsgegenständliche Anlage errichtet werden soll, eingeleitet wurde, als Partei einzutreten, ausreichend (selbst wenn man im Hinblick auf die überdies verwendete Formulierung "einem Antrag beitreten" folgen wollte und nicht annimmt, daß aus dem Zusammenhang klar wäre, daß ein Rechtsnachfolger mit einer diesbezüglichen Erklärung in einem VERWALTUNGSVERFAHREN nicht ein Institut der ZPO ansprechen wollte, besteht kein Zweifel an den Worten, daß der Devolutionsantrag aufrechterhalten werde). Das E 23.4.1996, 95/04/0228, betrifft den Fall, daß eine physische Person in eigenem Namen einen Antrag gestellt hatte, in weiterer Folge aber eine juristische Person im Verfahren aufgetreten war, und damit einen anderen Sachverhalt.

Schlagworte

Parteistellung ParteienantragVerfahrensrecht AVGIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996060284.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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