Index
L81705 Baulärm Umgebungslärm SalzburgNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Die Erklärung eines Rechtsnachfolgers, einen Antrag seines Rechtsvorgängers aufrechtzuerhalten, ist als Erklärung, in das laufende Verwaltungsverfahren, das vom Rechtsvorgänger im Eigentum an dem Grundstück, auf dem die antragsgegenständliche Anlage errichtet werden soll, eingeleitet wurde, als Partei einzutreten, ausreichend (selbst wenn man im Hinblick auf die überdies verwendete Formulierung "einem Antrag beitreten" folgen wollte und nicht annimmt, daß aus dem Zusammenhang klar wäre, daß ein Rechtsnachfolger mit einer diesbezüglichen Erklärung in einem VERWALTUNGSVERFAHREN nicht ein Institut der ZPO ansprechen wollte, besteht kein Zweifel an den Worten, daß der Devolutionsantrag aufrechterhalten werde). Das E 23.4.1996, 95/04/0228, betrifft den Fall, daß eine physische Person in eigenem Namen einen Antrag gestellt hatte, in weiterer Folge aber eine juristische Person im Verfahren aufgetreten war, und damit einen anderen Sachverhalt.
Schlagworte
Parteistellung ParteienantragVerfahrensrecht AVGIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996060284.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009