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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Aus einer Nutzungsvereinbarung, das Nachbargrundstück als Zufahrt zu verwenden, kann nicht abgeleitet werden, daß dieses Weggrundstück als Straße mit öffentlichem Verkehr iSd § 1 Abs 1 StVO zu qualifizieren ist, die von JEDERMANN unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996060092.X03Im RIS seit
19.10.2001