RS Vwgh 1997/4/24 96/06/0092

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Veröffentlicht am 24.04.1997
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauRallg;
StVO 1960 §1 Abs1;

Rechtssatz

Aus einer Nutzungsvereinbarung, das Nachbargrundstück als Zufahrt zu verwenden, kann nicht abgeleitet werden, daß dieses Weggrundstück als Straße mit öffentlichem Verkehr iSd § 1 Abs 1 StVO zu qualifizieren ist, die von JEDERMANN unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996060092.X03

Im RIS seit

19.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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