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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §67 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/12/14 91/14/0038 1Stammrechtssatz
Beim "sonstigen Bezug" im Sinne des § 67 Abs 1 EStG 1972 handelt es sich um einen Lohnteil, den der Arbeitgeber neben, also zusätzlich zum laufenden Arbeitslohn zahlt. Die Bezüge müssen sich SOWOHL durch den Rechtstitel, aus dem der Arbeitnehmer den Anspruch ableiten kann, ALS AUCH durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden (Hinweis Hofstätter-Reichel, Kommentar zum EStG 1972, Anmerkung 2 zu § 67 Abs 1 EStG;
Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch, 02te Auflage, Textziffer 14 zu § 67 EStG; E 9.3.1979, 3394/78;
E 30.9.1980, 2525/80; E 21.9.1983, 82/13/0094, VwSlg 5811 F/1983). Der Ansicht, es komme lediglich auf die (kollektivvertragliche) Rechtsgrundlage an, kann daher nicht gefolgt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993150047.X03Im RIS seit
13.06.2001