RS Vwgh 1997/4/24 96/06/0092

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1997
beobachten
merken

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §4;
BauRallg;

Rechtssatz

Aus dem Wortlaut des § 4 Stmk BauO 1968 kann nicht abgeleitet werden, daß sich diese Bestimmung nur auf benachbarte Baugrundstücke bezieht. Der Begriff "Nachbar" ist in der Stmk BauO 1968 nicht definiert. Nachbar ist der Eigentümer (jeder Miteigentümer) eines Grundstückes, welches sich zu dem zu bebauenden Grundstück in einem solchen Naheverhältnis befindet, daß er durch das zu bewilligende Vorhaben in seinen Rechten beeinflußt (beeinträchtigt) sein kann.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996060092.X01

Im RIS seit

19.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten