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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Aus dem Wortlaut des § 4 Stmk BauO 1968 kann nicht abgeleitet werden, daß sich diese Bestimmung nur auf benachbarte Baugrundstücke bezieht. Der Begriff "Nachbar" ist in der Stmk BauO 1968 nicht definiert. Nachbar ist der Eigentümer (jeder Miteigentümer) eines Grundstückes, welches sich zu dem zu bebauenden Grundstück in einem solchen Naheverhältnis befindet, daß er durch das zu bewilligende Vorhaben in seinen Rechten beeinflußt (beeinträchtigt) sein kann.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996060092.X01Im RIS seit
19.10.2001