RS Vfgh 1995/10/9 B1231/94

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Veröffentlicht am 09.10.1995
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

B-VG Art14 Abs4 lita
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art81b
DVG §3

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Zurückweisung einer Berufung einer abgewiesenen Mitbewerberin gegen die Verleihung einer Schulleiterstelle mangels Parteistellung; Parteistellung der in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber im Verfahren betreffs die Verleihung einer schulfesten Leiterstelle

Rechtssatz

Die Parteistellung der in einen Besetzungsvorschlag nach Art14 Abs4 lita B-VG aufgenommenen Bewerber um einen Dienstposten ist die Folge des in dieser Verfassungsbestimmung enthaltenen Gebotes, einen verbindlichen Vorschlag der Schulbehörde erster Instanz vorzusehen (s. VfSlg. 7094/1973). Diese Anordnung ist jedoch für alle "Ernennungen" und "sonstigen Besetzungen von Dienstposten" (worunter nach VfSlg. 7084/1973, S 457, auch die Besetzung der Leiterstellen an Volksschulen gehört) getroffen und läßt keinen Raum für eine Unterscheidung zwischen Schulleitern und Lehrern.

Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Parteistellung der in den Besetzungsvorschlag der Schulbehörde erster Instanz aufgenommenen Bewerber auch bei Verleihung von Leiterposten bejaht.

Die für die Parteistellung im Sinne des §3 DVG maßgebliche Verwaltungsverfahrensgemeinschaft ergibt sich aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Dienstrechtsverfahrens bei "Ernennungen" und "sonstigen Besetzungen von Dienstposten"; diese verfassungsrechtlichen Vorgaben unterscheiden in dem hier maßgebenden Punkt aber nicht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verwaltungsverfahren, Parteistellung Dienstrecht, Dienstrecht, Lehrer, Dienstrechtsverfahren, Landeslehrer, Ernennungsvoraussetzungen Dienstrecht, Besetzungsvorschlag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B1231.1994

Dokumentnummer

JFR_10048991_94B01231_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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