RS Vwgh 1997/4/24 97/06/0069

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Veröffentlicht am 24.04.1997
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42;
BauO Tir 1989 §30 Abs4;
BauRallg;

Rechtssatz

Die bei der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung "gegen die Erteilung der Genehmigung dann keine Einwendungen zu erheben, wenn die vorliegende Planung dem Bebauungsplan entspricht", ist keine rechtswirksame Einwendung, da auch dieses Vorbringen nicht erkennen läßt, welche Rechtsverletzung (Einhaltung der Widmung, der Abstände, der Gebäudehöhe, allenfalls der Bebauungsdichte) geltend gemacht wird.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997060069.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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