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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
DBAbk Schweiz 1975 Art26;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/12/18 94/15/0153 1Stammrechtssatz
Ein Vertrag über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, auf Grund dessen überprüft werden kann, daß die Voraussetzungen von § 68 Abs 1 EStG 1988 bis § 68 Abs 6 EStG 1988 vorliegen, wurde mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft nicht geschlossen. Auch Art 26 des DBAbk Schweiz, BGBl 1975/64, stellt keine solche Vertragsgrundlage zur überprüfung des strittigen Ausmaßes der vom Abgabepflichtigen im Streitjahr verrichteten Tätigkeiten dar; denn der in Z 1 dieses Artikels vorgesehene Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten ist - entsprechend dem Vorbehalt der Schweiz zu Art 26 des OECD-MusterAbk - lediglich insoweit vereinbart, als er "für eine richtige Durchführung dieses Abkommens" notwendig ist. Diese Vertragsstelle verbürgt aber keinen Informatsionsaustausch betreffend nicht für die Zuteilung der Besteuerungsrechte maßgebliche Sachverhaltselemente, also etwa betreffend solche, die bloß für die Anwendung des innerstaatlichen Rechtes der Vertragsstaaten - im konkreten Fall für eine Beurteilung nach den Abs 1 bis 6 des § 68 EStG 1988 - erforderlich sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993150047.X01Im RIS seit
13.06.2001