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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1478;Rechtssatz
Die Verjährung der grundbücherlich sichergestellten, auf ein Erbteilungsübereinkommen zurückgehenden Forderung des AbgPfl richtet sich nach § 1478 ABGB.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993150066.X01Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
12.09.2009