RS Vwgh 1997/4/24 96/06/0068

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1997
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauG Vlbg 1972 §28;
BauRallg;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art18 Abs2;
RPG Vlbg 1973 §7;
RPG Vlbg 1973 §8;
VwRallg;

Rechtssatz

Niemanden kommt ein in einem Verwaltungsverfahren durchsetzbares Recht auf Erlassung einer bestimmten Verordnung zu (inwiefern im Wege eines Individualantrages auf Normenkontrolle gem Art 139 Abs 1 letzter Satz B-VG allenfalls erfolgreich die Änderung einer nicht mehr mit ihren gesetzlichen Grundlagen übereinstimmenden Verordnung betrieben werden könnte und damit letztlich in gewisser Hinsicht ein Rechtsschutz gegen die Untätigkeit der verordnungserlassenden Behörde gegeben ist, ist eine Frage der Antragslegitimation nach Art 139 Abs 1 B-VG). Die Möglichkeit eines Individualantrages betreffend die Erwirkung der Bewilligung einer Ausnahme von einer nach einem (aufgrund des Vlbg RPG erlassenen) Landesraumplan zulässigen Widmung oder baulichen Nutzung und betreffend die entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes scheidet weitgehend aus (mit ausführlicher Begründung).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996060068.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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