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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Vlbg 1972 §28;Rechtssatz
Niemanden kommt ein in einem Verwaltungsverfahren durchsetzbares Recht auf Erlassung einer bestimmten Verordnung zu (inwiefern im Wege eines Individualantrages auf Normenkontrolle gem Art 139 Abs 1 letzter Satz B-VG allenfalls erfolgreich die Änderung einer nicht mehr mit ihren gesetzlichen Grundlagen übereinstimmenden Verordnung betrieben werden könnte und damit letztlich in gewisser Hinsicht ein Rechtsschutz gegen die Untätigkeit der verordnungserlassenden Behörde gegeben ist, ist eine Frage der Antragslegitimation nach Art 139 Abs 1 B-VG). Die Möglichkeit eines Individualantrages betreffend die Erwirkung der Bewilligung einer Ausnahme von einer nach einem (aufgrund des Vlbg RPG erlassenen) Landesraumplan zulässigen Widmung oder baulichen Nutzung und betreffend die entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes scheidet weitgehend aus (mit ausführlicher Begründung).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996060068.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009