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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/09/17 95/14/0052 6Stammrechtssatz
Die mit Verlusten aus einer Betätigung konfrontierte Abgabenbehörde ist verpflichtet, die Verluste zum Anlaß dafür zu nehmen, deren rechtliche Beurteilung als negative Einkünfte iSd EStG anhand der Ertragsfähigkeit der Betätigung zu prüfen. Sache des Abgabepflichtigen ist es dabei, der Abgabenbehörde alle Beurteilungskriterien offenzulegen, aus denen sich die Einkunftsquelleneigenschaft einer solchen Betätigung zuverlässig beurteilen läßt. Im Grunde des § 119 BAO hat der Abgabepflichtige alle für den Bestand und den Umfang der Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände offenzulegen, worunter alle jene Sachverhaltselemente über die Ertragsaussichten einer zunächst verlustbringenden Tätigkeit in absehbarer Zeit fallen, die nur dem Abgabepflichtigen bekannt sein können und für die er demnach auch näher an Sache und Beweis ist als die Abgabenehörde (Hinweis E VS 3.7.1996, 93/13/0171).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994150012.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
21.11.2008