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L9 Sozial- und GesundheitsrechtNorm
B-VG Art89 Abs2Leitsatz
Zurückweisung von Gerichtsanträgen auf Aufhebung einer Bestimmung des Bgld KAG 1976 betreffend die Vollstreckbarkeit von Rückstandsausweisen zur Einbringung rückständiger Krankenanstaltskosten mangels Präjudizialität infolge offenkundig verfehlter Präjudizialitätsannahme durch das antragstellende GerichtRechtssatz
Zurückweisung von Gerichtsanträgen auf Aufhebung der Wortfolge "oder bei öffentlichen Krankenanstalten, die vom Bund oder dem Land Burgenland verwaltet werden, von diesen Anstalten bestätigt ist" im §52 Abs6 Bgld KAG 1976 mangels Präjudizialität.
Dem klaren Wortlaut der Bestimmung zufolge sind nicht alle öffentlichen Krankenanstalten selbst befugt, die Vollstreckbarkeit von Rückstandsausweisen zu bestätigen, sondern nur solche, "die vom Bund oder dem Land Burgenland verwaltet werden". Bei dem Allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhaus Oberpullendorf, der betreibenden Partei in den den Gesetzesprüfungsanträgen zugrundeliegenden gerichtlichen Exekutionsverfahren, handelt es sich jedoch nicht um eine vom Bund oder vom Land Burgenland verwaltete öffentliche Krankenanstalt. Vielmehr ist das genannte Landeskrankenhaus neben anderen Krankenanstalten aus der öffentlichen Verwaltung ausgegliedert worden. Die Annahme des antragstellenden Gerichtes, es habe die von ihm angefochtene Wortfolge anzuwenden, ist offenkundig verfehlt.
Kosten waren dem mitbeteiligten Allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhaus Oberpullendorf für die abgegebenen Äußerungen nicht zuzusprechen, da es im Falle von - wie hier - aufgrund von Gerichtsanträgen eingeleiteten Normenprüfungsverfahren Aufgabe der antragstellenden Gerichte ist, über allfällige Kostenersatzansprüche nach den für ihre Verfahren geltenden Vorschriften zu erkennen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Präjudizialität, Krankenanstalten, Kosten (Krankenanstalten), VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:G216.1994Dokumentnummer
JFR_10048990_94G00216_01