RS Vwgh 1997/4/24 94/06/0253

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1997
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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §8;
BauO Stmk 1968 §62;
VwGG §27;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Da Bescheiden nach der Stmk BauO dingliche Wirkung zukommt, tritt der Rechtsnachfolger im Eigentum an einem Grundstück in die Stellung des Rechtsvorgängers als Partei in einem Bauverfahren, in dem der Rechtsvorgänger als Nachbar beteiligt ist, ein (Hinweis E 27.1.1987, 85/05/0165, E 15.9.1992, 92/05/0057; hier betreffend die Stmk BauO 1968). Geht nach der Einbringung der Säumnisbeschwerde das Eigentum an dem Grundstück, das dem Grundstück benachbart ist, für welches die Baubewilligung beantragt wurde, gegen die die Berufung des ursprünglichen Bf gerichtet war, durch grundbücherliche Einverleibung auf eine Rechtsnachfolge über, ist auch die Parteistellung im zugrundeliegenden Bauverfahren auf diesen übergegangen und war das ursprünglich vom Rechtsvorgänger zulässig eingeleitete Säumnisverfahren nach der Zustellung des versäumten Bescheides an den neuen Eigentümer einzustellen, wobei Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der neue Eigentümer ist.

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994060253.X01

Im RIS seit

24.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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