RS Vwgh 1997/4/24 96/06/0051

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Veröffentlicht am 24.04.1997
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Index

L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauPolG Slbg 1973 §9 Abs1 litg;
BauRallg;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs3;

Rechtssatz

Ein allgemeines subjektives öffentliches Nachbarrecht auf Wahrung des Lichteinfalles und des Sonneneinfalles besteht nach dem Salzburger Baurecht nicht. Dem Nachbarn steht nur ein Recht darauf zu, daß der Abstand zu seinem Grundstück eingehalten wird. Grundsätzlich hat nämlich jeder Grundeigentümer, soweit nicht zivilrechtliche Ansprüche bestehen, für eine ausreichende Belüftung und Belichtung seiner Bauten auf seinem Grundstück Sorge zu tragen (Hinweis E 14.9.1995, 95/06/0107).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996060051.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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