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L81705 Baulärm Umgebungslärm SalzburgNorm
AVG §8;Rechtssatz
Ein allgemeines subjektives öffentliches Nachbarrecht auf Wahrung des Lichteinfalles und des Sonneneinfalles besteht nach dem Salzburger Baurecht nicht. Dem Nachbarn steht nur ein Recht darauf zu, daß der Abstand zu seinem Grundstück eingehalten wird. Grundsätzlich hat nämlich jeder Grundeigentümer, soweit nicht zivilrechtliche Ansprüche bestehen, für eine ausreichende Belüftung und Belichtung seiner Bauten auf seinem Grundstück Sorge zu tragen (Hinweis E 14.9.1995, 95/06/0107).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996060051.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009