Index
L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §41 Abs2;Rechtssatz
Der Bebauungsplan stellt eine Verordnung dar, die auch dann dem Rechtsbestand angehört, wenn der Verhandlungsleiter während der Bauverhandlung nicht erkennen läßt, welcher Bebauungsplan maßgebend ist und ob ein Bauvorhaben Bestimmungen des Bebaungsplanes nicht einhält. Die rechtzeitige Anberaumung einer mündlichen Bauverhandlung dient der Vorbereitung der Parteien auf diese Verhandlung, wozu auch - sinnvollerweise - die Einsicht in den geltenden Bebauungsplan gehört.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997060069.X03Im RIS seit
03.05.2001