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72 Wissenschaft, HochschulenNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Abweisung einesEinspruches gegen die Wahl zum Zentralausschuß der ÖsterreichischenHochschülerschaft wegen Streichung eines ordentlichen Hörers fremderStaatsangehörigkeit von der Kandidatenliste; Abweisung derBeschwerde; Einräumung des passiven Wahlrechts für Ausländer aufgrunddes Art3 StGG verwehrt; Vorliegen der Kriterien für ein öffentlichesAmt beim Zentralausschuß der Österreichischen Hochschülerschaft;Einräumung des passiven Wahlrechts für die Organe einesSelbstverwaltungskörpers an alle Angehörigen desSelbstverwaltungskörpers nicht geboten; keine GleichheitsverletzungRechtssatz
Legitimation der beschwerdeführenden Partei zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Abweisung eines Einspruchs gegen die Wahl zum Zentralausschuß der Österreichischen Hochschülerschaft wegen Streichung eines ordentlichen Hörers fremder Staatsangehörigkeit von der Kandidatenliste.
Die Legitimation zur Beschwerdeführung ist nicht dadurch weggefallen, daß die Funktionsperiode des bei der Hochschülerschaftswahl 1993 gewählten Zentralausschusses der Österreichischen Hochschülerschaft, dessen Wahl den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildete, in der Zwischenzeit abgelaufen ist. Die Auffassung, ein Rechtsstreit über eine Wahlentscheidung werde durch den Ablauf der Funktionsperiode gegenstandslos, würde nämlich im Ergebnis dazu führen, daß jeder Einspruch gegen eine Wahl dadurch erledigt werden könnte, daß die schließlich zur Entscheidung berufene Instanz (nach Verstreichen eines entsprechenden Zeitraumes) den Einspruch als gegenstandslos bezeichnet.
Abweisung der Beschwerde.
Zu den "öffentlichen Ämtern" iSd Art3 Abs2 StGG zählen nicht allein jene, die bei Bund, Ländern und Gemeinden eingerichet sind, sondern auch solche, die bei sonstigen öffentlichrechtlichen Rechtsträgern, insbesondere Körperschaften (und Anstalten) des öffentlichen Rechtes, bestehen (siehe VfSlg 7548/1975).
Für ein "öffentliches Amt" iSd Art3 StGG ist auch die damit verbundene Besorgung hoheitlicher Aufgaben kennzeichnend.
Der Österreichischen Hochschülerschaft sind durch Gesetz in einem so erheblichen Ausmaß hoheitliche Aufgaben übertragen, daß der Charakter der Funktion eines Mitgliedes eines Organs dieser Körperschaft öffentlichen Rechtes, insbesondere auch des Zentralausschusses, als "öffentliches Amt" iSd Art3 StGG - sieht man vorerst vom Modus der Berufung in dieses Amt ab - außer Zweifel steht.
Die Organwalter der Organe der Österreichischen Hochschülerschaft, insbesondere auch des Zentralausschusses, werden nämlich durch einen spezifischen, dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Akt - Wahl der Organe einer Körperschaft öffentlichen Rechtes - bestellt (vgl insbesondere §15 HochschülerschaftsG 1973). Somit sind jedenfalls beim Zentralausschuß der Österreichischen Hochschülerschaft jene Kriterien gegeben, die nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes für ein öffentliches Amt iSd Art3 StGG konstitutiv sind.
Die den angefochtenen Bescheid inhaltlich tragenden Vorschriften des §1 Abs3 HochschülerschaftsG 1973 und des §7 Abs1 dritter Satz der HochschülerschaftswahlO 1983 stehen demnach mit Art3 StGG im Einklang. Durch diese Verfassungsnorm ist dem einfachen Gesetzgeber die Einräumung (auch) des passiven Wahlrechtes für die Wahl des Zentralausschusses der Österreichischen Hochschülerschaft an ordentliche Hörer, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, verwehrt.
Einräumung des passiven Wahlrechtes für die Organe eines Selbstverwaltungskörpers an alle Angehörigen eines Selbstverwaltungskörpers nicht geboten.
Aus dem Gleichheitsgrundsatz resultiert nicht die verfassungsrechtliche Notwendigkeit, allen Angehörigen der Österreichischen Hochschülerschaft im Hinblick darauf, daß ihnen das Gesetz dieselben Pflichten auferlegt, auch dieselben Rechte und somit auch das passive Wahlrecht für die Wahl des Zentralausschusses einzuräumen.
Schlagworte
VfGH / Legitimation, Hochschülerschaft,Wahlanfechtung administrative, Wahlrecht passives,Selbstverwaltungsrecht, Ausländer, Ämterzugänglichkeit,Körperschaften öffentlichen RechtsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B70.1994Zuletzt aktualisiert am
23.10.2009