Index
L65503 Fischerei NiederösterreichNorm
BAO §48a Abs4 litb;Rechtssatz
Ein Fischereirevierverband ist bei der Wahrnehmung der ihm gesetzlich eingeräumten Befugnisse zur Gleichbehandlung seiner Mitglieder verpflichtet. Es steht ihm nicht frei, von der Festsetzung der Beiträge gegenüber jenen Mitgliedern abzusehen, die ihrer in § 53 Abs 3 NÖ FischereiG 1988 normierten Verpflichtung, an der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Revierbeitrages mitzuwirken, nicht nachkommen. (Hier: Im Falle der Nichtbekanntgabe der Einheitswerte der Fischereireviere durch einzelne Fischereiberechtigte an den Fischereirevierverband steht die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht der Bekanntgabe der Einheitswerte an den Fischereirevierverband durch das Finanzamt nicht entgegen; die Voraussetzungen nach § 48a Abs 4 lit b zweiter Tatbestand sind gegeben).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994150015.X08Im RIS seit
20.11.2000