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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Rechtssatz
Wohl trifft die Partei eine Mitwirkungspflicht an der amtswegigen Feststellung des Sachverhaltes. Auch diesfalls hat aber die Behörde von Amts wegen zu bestimmen, welche Tatsachen zu beweisen sind und die Erbringung der Beweise anzuordnen. Dazu gehört die Aufforderung, zur in § 6 Abs 1 AufenthaltsG 1992 vorgesehenen Glaubhaftmachung des Nichtvorliegens eines Versagungsgrundes iSd § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 ua eine aktuelle Lohnbestätigung, einen Meldezettel sowie einen Mietvertrag betreffend die bei der Behörde angegebene Adresse vorzulegen. Unabhängig davon, welche der angeforderten Urkunden der Fremde an einem bestimmten Tag (hier verspätet) vorgelegt hat, steht spätestens zu diesem Zeitpunkt fest, ob und inwieweit er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist oder nicht. Die erstinstanzliche Behörde kann das Ergebnis ihrer Aufforderung, entsprechende Beweise zu erbringen, schon zu diesem Zeitpunkt in ihre Beweiswürdigung einbeziehen (Hinweis E 12.10.1982, 82/11/0162; E 29.11.1988, 88/11/0015, E 11.6.1991, 90/07/0166, und E 22.2.1994, 92/04/0249). Für die Erteilung weiterer Aufträge zur Beibringung von Urkunden besteht daher keine Veranlassung.
Schlagworte
Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995190926.X03Im RIS seit
07.05.2001