RS Vwgh 1997/4/25 97/02/0050

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Veröffentlicht am 25.04.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/10/21 92/02/0192 1

Stammrechtssatz

Hinsichtlich Tatort und Tatzeit bei einer Übertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 und Abs 2a lit b StVO kommt es auf Ort und Zeit der Verweigerung der Atemluftprobe, nicht auf Ort und Zeit des vorangegangenen Lenkens an.

Schlagworte

Alkotest Zeitpunkt Ort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997020050.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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