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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AufG 1992 §5 Abs1;Rechtssatz
Hat ein Fremder das Bundesgebiet nach dem mehr als zwei Jahre vor der gegenständlichen Antragstellung erfolgten Ablauf seiner letzten Berechtigung zu einem längerdauernden Aufenthalt verlassen und sich in der Folge lediglich zeitweise zu Besuchszwecken oder touristischen Zwecken in Österreich aufgehalten, so besteht keine gesetzliche Grundlage dafür, ihm im Anschluß an eine Erstantragstellung vom Ausland aus die Wiedereinreise unter Verwendung eines Touristensichtvermerkes und den daran anschließenden weiteren (unrechtmäßigen) Aufenthalt im Inland bis zur Entscheidung über seinen - gemäß § 1 Z 1 und § 1 Z 4 der Verordnung BGBl Nr 408/1995 dann nicht quotenabhängigen - Antrag ohne Schaden für dessen Erfolg zu ermöglichen. Daß solche Fremde die Entscheidung über ihren nicht quotenabhängigen Erstantrag im Ausland abzuwarten haben, erscheint nicht unsachlich. Die Anwendung des Sichtvermerksversagungsgrundes des § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 in Verbindung mit § 10 Abs 1 Z 6 FrG 1993 wird daher durch die Ausnahmebestimmungen des § 6 Abs 2 dritter Satz AufenhaltsG 1992 in Zusammenhang mit der Verordnung BGBl Nr 408/1995 jedenfalls im vorliegenden Fall nicht berührt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995191910.X03Im RIS seit
02.05.2001