RS Vwgh 1997/4/25 95/19/0926

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Veröffentlicht am 25.04.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs1;
AVG §56;
AVG §73 Abs2;

Rechtssatz

Dem Fremden ist ein iSd § 73 Abs 2 AVG allenfalls relevantes Verschulden insoweit anzulasten, wenn er auf die Aufforderung der Behörde erster Instanz, zur in § 6 Abs 1 AufenthaltsG 1992 vorgesehenen Glaubhaftmachung des Nichtvorliegens eines Versagungsgrundes iSd § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 ua eine aktuelle Lohnbestätigung, einen Meldezettel sowie einen Mietvertrag betreffend die bei der Behörde angegebene Adresse vorzulegen, verspätet reagierte. Dieses Verschulden könnte jedoch nur dann zu einer Abweisung des Devolutionsantrages führen, wenn es für die Verzögerung iSd § 73 Abs 2 AVG kausal war. Dies setzte zum einen voraus, daß sich die Entscheidungsgrundlagen für die Behörde durch das Einlangen des verspäteten Schreibens des Fremden gegenüber dem Tag, an dem die genannten Urkunden vorgelegt hätten werden sollen, maßgeblich verändert hätten, und zum anderen, daß die Behörde fristgerecht entschieden hätte, wäre die Reaktion auf die Aufforderung der Behörde termingerecht erfolgt.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995190926.X04

Im RIS seit

07.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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