RS Vwgh 1997/4/25 95/02/0537

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Veröffentlicht am 25.04.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §22;
VStG §31 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1211/80 E 3. November 1981 RS 3

Stammrechtssatz

Ein Dauerdelikt wird - in ähnlicher Weise wie beim fortgesetzten Delikt - nicht etwa in jedem Augenblick neu begangen, es handelt sich dabei vielmehr um ein Delikt, weshalb tatbestandsgemäße Einzelhandlungen bis zur Erlassung eines Straferkenntnisses nur als eine Verwaltungsübertretung anzusehen und dementsprechend auch nur mit einer Strafe zu bedenken sind, solange der Täter nicht nach außen hin erkennbar seine deliktische Tätigkeit aufgegeben hat (Hinweis E VS 19.5.1980, 3295/78).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995020537.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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