RS Vwgh 1997/4/25 97/02/0050

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Veröffentlicht am 25.04.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2 idF 1994/518;
StVO 1960 §99 Abs1 litb idF 1994/518;
StVONov 19te;
VStG §44a Z2;

Rechtssatz

Mit der neunzehnten StVO-Novelle wurde in § 5 Abs 2 StVO ein (dritter) Satz - eine Gebotsnorm - mit dem Wortlaut angefügt "Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen." Damit ist die im E VS 2.7.1979, 1781/77, VwSlg 9898 A/1979, zum Ausdruck gekommene Rechtsansicht, die Weigerung, die Atemluft unter den Voraussetzungen des § 5 Abs 2 StVO auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, verletze iSd § 44a lit b VStG 1950 (jetzt: Z 2 VStG) nicht § 5 Abs 2 StVO, sondern § 99 Abs 1 lit b StVO, überholt. Die bloße Anführung des § 5 Abs 2 StVO als übertretene Rechtsvorschrift im bekämpften Schuldspruch widerspricht daher nicht der Vorschrift des § 44a Z 2 VStG.

Schlagworte

Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997020050.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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