RS Vfgh 1995/10/11 V76/94

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Veröffentlicht am 11.10.1995
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsmaßstab
Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Kundl vom 18.10.78
Tir RaumOG 1994 §27
Tir RaumOG 1994 §108 Abs2
Tir RaumOG 1994 §108 Abs4
Tir RaumOG 1994 §109

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit eines Flächenwidmungsplanes hinsichtlich der Widmung eines an der Gemeindegrenze gelegenen Grundstücks als Freiland; Ziel der Erhaltung eines Grüngürtels und Naherholungsgebietes als ein dem Tir RaumOG 1994 entsprechendes örtliches Raumordnungsinteresse; keine Verletzung der Verpflichtung zur Bedachtnahme auf die örtlichen Raumordnungsinteressen der Nachbargemeinde

Rechtssatz

Für die Beurteilung der inhaltlichen Gesetzmäßigkeit von Verordnungen ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Fällung des verfassungsgerichtlichen Erkenntnisses maßgebend. Demgemäß ist die angefochtene Flächenwidmung anhand des Tir RaumOG 1994 zu beurteilen, dessen §108 Abs2 erster Satz die Weitergeltung der bestehenden Flächenwidmungspläne nach §10 Tir RaumOG 1984 anordnet.

Die von den Antragstellern angefochtene Freilandwidmung ihres Grundstücks ist anhand §41 Tir RaumOG 1994 in Verbindung mit den sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere den Aufgaben und Zielen der örtlichen Raumordnung gemäß §27 Tir RaumOG 1994 zu messen.

Keine Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde Kundl vom 18.10.78 hinsichtlich der Widmung eines an der Gemeindegrenze gelegenen Grundstücks als Freiland.

Die Verpflichtung zur Bedachtnahme auf die örtlichen Raumordnungsinteressen der Nachbargemeinden, insbesondere im Bereich der gemeinsamen Grenzen, gemäß §27 Abs1 letzter Satz Tir RaumOG 1994 bedeutet keinesfalls, daß die raumordnungspolitischen (Ziel-)vorstellungen einer Gemeinde eine benachbarte Gemeinde im Grenzbereich zu gleichartigen Flächenwidmungen zwingen.

Das von der Marktgemeinde Kundl ua mit der Freilandwidmung des Grundstücks der Antragsteller verfolgte und diese rechtfertigende raumplanerische Ziel der Erhaltung eines Grüngürtels und eines Naherholungsgebietes in diesem Bereich der Gemeindegrenze erscheint ein überzeugendes und dem Gesetz entsprechendes örtliches Raumordnungsinteresse. Es ist aber auch in keiner Weise aktenkundig, daß die Gemeinde Radfeld ein spezifisches Raumordnungsinteresse an der Erweiterung ihres Gewerbegebietes dargetan hätte. Vielmehr entspricht die an das Gewerbe- und Industriegebiet in Radfeld angrenzende Freilandwidmung dem raumplanungsrechtlichen Gebot, daß gegenseitige Beeinträchtigungen verschieden gewidmeter benachbarter Grundflächen soweit wie möglich vermieden werden sollen.

Angesichts des nicht zu beanstandenden, für die Freilandwidmung des Grundstücks maßgeblichen örtlichen Raumordnungsinteresses der "Erhaltung eines Grüngürtels" und "eines Naherholungsgebietes" bilden die Ziele der örtlichen Raumordnung gemäß §27 Abs2 Tir RaumOG 1994 lita, litc, lite, lith und liti eine hinreichende rechtliche Grundlage für die von den Antragstellern angefochtene Freilandwidmung.

Die (weitere) Möglichkeit der landwirtschaftlichen Nutzung eines Grundstückes bildet keine Voraussetzung seiner Freilandwidmung.

Für die das Grundstück der Antragsteller betreffende Freilandwidmung liegt offenbar keiner der in §108 Abs4 zweiter Satz Tir RaumOG 1994 genannten Gründe vor, die die Gemeinde zur Flächenwidmungsplanänderung verpflichten.

Lediglich wenn die Marktgemeinde Kundl in Ausübung ihres planerischen Ermessens dem Wunsch der Antragsteller durch eine Flächenwidmungsplanänderung Rechnung tragen will, ist sie an die Voraussetzungen des §108 Abs4 erster Satz Tir RaumOG 1994 gebunden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Prüfungsmaßstab, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Freiland, Berücksichtigungsprinzip, Übergangsbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:V76.1994

Dokumentnummer

JFR_10048989_94V00076_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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