RS Vwgh 1997/4/25 97/19/0208

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1332;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/19/0751

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1996/09/26 96/19/2286 1

Stammrechtssatz

Erkrankt der Rechtsfreund eines Beschwerdeführers öfters (plötzlich) in ein und derselben Weise, wobei seine Dispositionsfähigkeit gelegentlich wesentlich beeinträchtigt wird, und trifft er keine Vorsorge für den Fall seiner Dispositionsunfähigkeit aufgrund einer derartigen Erkrankung, kann dies nicht als ein minderer Grad des Versehens iSd § 46 Abs 1 VwGG gewertet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997190208.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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