RS Vfgh 1995/10/11 G301/94

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Veröffentlicht am 11.10.1995
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6500 Jagd, Wild

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Sbg JagdG 1993 §102

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des Sbg JagdG 1993 betreffend wildernde Hunde und Katzen mangels Darlegung der individuellen Betroffenheit des Einschreiters

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §102 Sbg JagdG 1993 betreffend das Recht zur Tötung wildernder Hunde und Katzen mangels Darlegung der individuellen Betroffenheit des Einschreiters.

Das Antragsvorbringen läßt jegliche konkrete Sachverhaltsschilderung sowohl in der Richtung vermissen, weshalb der vom Einschreiter (einem Mitglied der Österreichischen Rettungshunde-Brigade und Halter eines Rottweilers) eingesetzte Hund aus der Einwirkung durch den Antragsteller als Halter geraten sollte, als auch darüber, weshalb der Hund als "jagend" beurteilt werden könnte. Es ist nicht Aufgabe des Gerichtshofs, in dieser Beziehung bloße Vermutungen anzustellen und solcherart gewonnene vermeintliche Ansichten des Antragstellers zur Beurteilung der Antragsvoraussetzungen heranzuziehen.

Entscheidungstexte

  • G 301/94
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.10.1995 G 301/94

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Jagdrecht, Jagdschutz, Hunde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:G301.1994

Dokumentnummer

JFR_10048989_94G00301_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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