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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/02/0302 E 24. Juni 1983 RS 1Stammrechtssatz
Durch die Bestätigung eines nicht angefochtenen erstinstanzlichen Spruchteiles (Schuld- und Strafausspruch) der vom übrigen Spruch trennbar ist, nimmt die Berufungsbehörde eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihr nach dem Gesetz nicht zukommt. Ist die Berufungsbehörde nicht für eine Sachentscheidung zuständig, kann sie dem Berufungswerber auch nicht die Kosten des Berufungsverfahrens gem § 64 Abs 2 VStG 1950 hinsichtlich des nichtangefochtenen Spruchteiles auferlegen. (Hinweis auf E vom 24.2.1977, Zl. 2625/76, VwSlg 9260 A/1977)
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen EntscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997020019.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
09.02.2012