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82/01 Gesundheitsrecht OrganisationsrechtNorm
RSG 1870;Rechtssatz
Der Gesetzgeber ging bei der Neufassung des § 5 StVO durch die neunzehnte StVO-Novelle von der "Gleichwertigkeit" von Atemalkoholmessung und Blutuntersuchung aus. Eine solche "Gleichwertigkeit" einer Blutuntersuchung gegenüber einer Atemalkoholmessung liegt aber NUR dann vor, wenn eine im § 5 StVO vorgesehene Art der Blutuntersuchung vorgenommen wurde, wenn sie also von einem "im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeibehörde tätigen Arzt" (vgl § 5 Abs 6 StVO iVm § 5 Abs 5 erster Satz StVO) sowie durch einen "diensthabenden Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt" (vgl § 5 Abs 7 StVO und § 5 Abs 8 StVO) durchgeführt wird. Nur solche, damit gefundene Beweisergebnisse sind daher der Atemalkoholmessung als "gleichwertig" anzusehen.
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung BlutalkoholbestimmungFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkomatFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliche bzw klinische UntersuchungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996020227.X01Im RIS seit
24.10.2001Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008