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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §7 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/11/09 95/19/0267 1Stammrechtssatz
Der Erwerb einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1991 hindert nicht die Anwendung des Sichtvermerksversagungsgrundes nach § 10 Abs 1 Z 6 FrG 1993 im Verfahren zur Erteilung einer (regulären) Aufenthaltsberechtigung (Hinweis für den Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs 1 Z 7 FrG 1993 E 23.6.1994, 94/18/0326) (hier: Zutreffend verweist die Bf darauf, daß sie - bei Vorliegen der in § 7 Abs 1 AsylG 1991 genannten Voraussetzungen - gem § 1 Abs 3 Z 6 AufenthaltsG 1992 keine Bewilligung benötigen würde. Ob in diesem Fall die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (für den Fall des Ablaufes der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach § 7 Abs 1 AsylG 1991) überhaupt zulässig wäre, kann hier dahingestellt bleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996190237.X01Im RIS seit
02.05.2001