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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AufG 1992 §2 Abs3 Z4 idF 1995/351;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/10/03 96/19/1806 2Stammrechtssatz
Der Gesetzgeber der AufenthaltsG - Novelle 1995 hat mit § 2 Abs 3 Z 4 AufenthaltsG 1992 und § 6 Abs 2 dritter Satz AufenthaltsG 1992 sowie der darin enthaltenen - von der Bundesregierung auch genützten - Verordnungsermächtigung jedenfalls in Ansehung von rechtskräftig abgewiesenen (zurückgewiesenen) Asylwerbern bereits auf die durch Art 8 MRK geschützten Rechtsgüter Bedacht genommen. Denn in § 6 Abs 2 dritter Satz AufenthaltsG 1992 ist im Fall des Verlustes des Asyls die ausnahmsweise zulässige Antragstellung im Inland normiert, woraus auch im Hinblick auf den aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage erkennbaren Zweck der Norm ("....daß damit insbesondere die Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch Stellung eines Asylantrages verhindert werden sollte...") der Gesetzgeber unmißverständlich zu erkennen gibt, daß die öffentlichen Interessen im Falle abgewiesener (zurückgewiesener) Asylwerber für die Anwendung des § 6 Abs 2 erster Satz AufenthaltsG 1992 jedenfalls überwiegen (Hinweis E 14.5.1996, 96/19/0738)
Schlagworte
Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997190729.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009