RS Vwgh 1997/4/25 97/19/0729

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Veröffentlicht am 25.04.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §2 Abs3 Z4 idF 1995/351;
AufG 1992 §6 Abs2 idF 1995/351;
AufGNov 1995;
AVG §68 Abs1;
MRK Art8;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/10/03 96/19/1806 2

Stammrechtssatz

Der Gesetzgeber der AufenthaltsG - Novelle 1995 hat mit § 2 Abs 3 Z 4 AufenthaltsG 1992 und § 6 Abs 2 dritter Satz AufenthaltsG 1992 sowie der darin enthaltenen - von der Bundesregierung auch genützten - Verordnungsermächtigung jedenfalls in Ansehung von rechtskräftig abgewiesenen (zurückgewiesenen) Asylwerbern bereits auf die durch Art 8 MRK geschützten Rechtsgüter Bedacht genommen. Denn in § 6 Abs 2 dritter Satz AufenthaltsG 1992 ist im Fall des Verlustes des Asyls die ausnahmsweise zulässige Antragstellung im Inland normiert, woraus auch im Hinblick auf den aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage erkennbaren Zweck der Norm ("....daß damit insbesondere die Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch Stellung eines Asylantrages verhindert werden sollte...") der Gesetzgeber unmißverständlich zu erkennen gibt, daß die öffentlichen Interessen im Falle abgewiesener (zurückgewiesener) Asylwerber für die Anwendung des § 6 Abs 2 erster Satz AufenthaltsG 1992 jedenfalls überwiegen (Hinweis E 14.5.1996, 96/19/0738)

Schlagworte

Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997190729.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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