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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs6 zweiter SatzRechtssatz
Dem in Art139 Abs6 B-VG genannten Anlaßfall (im engeren Sinn) sind alle jene Fälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Verordnungsprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren.
Diese Ausführungen gelten auch dann, wenn das Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung (Verordnungsstelle) auf Grund eines Antrages des Landesvolksanwaltes eingeleitet wurde und die in Prüfung gezogene Verordnung (Verordnungsstelle) in einem beim Verfassungsgerichtshof im angeführten Zeitpunkt anhängigen Beschwerdeverfahren präjudiziell ist (vgl VfSlg 10139/1984, 12955/1991).
Anlaßfallwirkung der Aufhebung der Verbalbestimmungen des Flächenwidmungsplanes der Stadt Dornbirn vom 23.06.81 mit E v 30.09.95, V41/94.
Schlagworte
VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B1171.1994Dokumentnummer
JFR_10048989_94B01171_2_01