RS Vfgh 1995/10/11 G61/95

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Veröffentlicht am 11.10.1995
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8300 Wohnbauförderung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 §73 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags hinsichtlich einer Bestimmung über die begünstigte Rückzahlung eines öffentlichen Wohnbaudarlehens mangels Legitimation; Anrufung des Zivilgerichts zumutbar

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §73 Abs1 Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 betreffs die begünstigte Rückzahlung von Wohnbaudarlehen.

Die Antragstellerin räumt selbst ein, daß die Möglichkeit der Anrufung des Zivilgerichtes zur Erlangung einer gerichtlichen Entscheidung gegeben ist; sie vertritt lediglich die Auffassung, daß ihr dies aufgrund des Prozeßrisikos und der damit verbundenen Kosten nicht zugemutet werden kann.

Die Beschreitung des Zivilrechtsweges, um auf diese Weise zur Prüfung der maßgeblichen Norm zu gelangen, ist an sich zumutbar, wobei die finanziellen Verhältnisse der Antragsteller für die Beantwortung dieser Frage nicht heranzuziehen sind.

Entscheidungstexte

  • G 61/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.10.1995 G 61/95

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Wohnbauförderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:G61.1995

Dokumentnummer

JFR_10048989_95G00061_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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