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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags hinsichtlich einer Bestimmung über die begünstigte Rückzahlung eines öffentlichen Wohnbaudarlehens mangels Legitimation; Anrufung des Zivilgerichts zumutbarRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §73 Abs1 Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 betreffs die begünstigte Rückzahlung von Wohnbaudarlehen.
Die Antragstellerin räumt selbst ein, daß die Möglichkeit der Anrufung des Zivilgerichtes zur Erlangung einer gerichtlichen Entscheidung gegeben ist; sie vertritt lediglich die Auffassung, daß ihr dies aufgrund des Prozeßrisikos und der damit verbundenen Kosten nicht zugemutet werden kann.
Die Beschreitung des Zivilrechtsweges, um auf diese Weise zur Prüfung der maßgeblichen Norm zu gelangen, ist an sich zumutbar, wobei die finanziellen Verhältnisse der Antragsteller für die Beantwortung dieser Frage nicht heranzuziehen sind.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, WohnbauförderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:G61.1995Dokumentnummer
JFR_10048989_95G00061_01