RS Vwgh 1997/4/28 96/10/0049

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Veröffentlicht am 28.04.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
74/01 Kirchen Religionsgemeinschaften

Norm

AnerkennungsG 1874 §1;
AnerkennungsG 1874 §2;
B-VG Art132;
B-VG Art138 Abs1 litb;
MRK Art9;
StGG Art14;
StGG Art15;
VerfGG 1953 §51;
VwGG §27;
VwGG §42 Abs4;

Rechtssatz

Der VfGH hat mit E 4.10.1995, K I-9/94, in seiner den B des VwGH vom 22.3.1993, 92/10/0155, aufhebenden Kompetenzkonfliktentenscheidung ausgesprochen, daß dieser zuständig war zur Entscheidung über die bei ihm von den Bf eingebrachte, auf Art 132 B-VG gestützte Säumnisbeschwerde, in der die Verletzung der Pflicht des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über den bei diesem gem § 2 des AnerkennungsG gestellten Antrag auf Anerkennung als Religionsgesellschaft geltend gemacht wurde. Begründet wurde diese Entscheidung im wesentlichen (unter Hinweis auf die B des VfGH, VfSlg 11931/1988 und VfSlg 13134/1992) damit, daß bei Vorliegen der im AnerkennungsG enthaltenen Voraussetzungen ein Anspruch auf Anerkennung als Religionsgesellschaft besteht. Die Anerkennung ist durch Verordnung auszusprechen, wobei außerdem (zusätzlich) bescheidmäßig das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen festgestellt werden kann. Liegen die im AnerkennungsG enthaltenen Voraussetzungen nicht vor, so ist ein (negativer) Bescheid zu erlassen. Der Ausspruch des VfGH im E vom 4.10.1995, stellt verbindlich die Zuständigkeit des VwGH zur Entscheidung über die Säumnisbeschwerden fest.

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996100049.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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