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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch Unterlassung der bei verfassungskonformer Gesetzesauslegung erforderlichen Ermittlungstätigkeit, Verletzung in der Erwerbsausübungs- und Berufsausbildungsfreiheit durch verfassungswidrige Gesetzesauslegung bei Versagung der Anrechnung einer rechtsberuflichen Tätigkeit bei der Kammer für Arbeiter und Angestellte auf die Dauer der praktischen Verwendung zur Erlangung der RechtsanwaltschaftRechtssatz
Die belangte Behörde vertritt im angefochtenen Bescheid die Rechtsauffassung, daß die Kammer für Arbeiter und Angestellte ihrem Wesen nach keine Verwaltungsbehörde im Sinne des §2 Abs1 RAO ist, und sie deshalb dem Antrag auf Anrechnung nicht stattzugeben habe. Sie kommt zu diesem Ergebnis, ohne auf den normativen Gehalt des Art7 B-VG sowie der Art6 und Art18 StGG Bedacht zu nehmen, obwohl nur dann, wenn dies geschieht, also bei verfassungskonformer Auslegung des §2 Abs1 RAO keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Gesetzesbestimmung bestehen. Indem die belangte Behörde unter Nichtbeachtung des Erkenntnisses VfSlg 13560/1993 die Relevanz der angeführten Verfassungsbestimmungen für die Auslegung des §2 Abs1 RAO unberücksichtigt gelassen und keine Erhebungen zur Frage der Dienlichkeit der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft vorgenommen hat, unterstellt sie der angewendeten Gesetzesbestimmung einen verfassungswidrigen, die Grundrechte auf freie Erwerbstätigkeit und auf Freiheit der Berufsausbildung verletzenden Inhalt. Dadurch, daß die belangte Behörde die bei verfassungskonformer Auslegung erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, verletzt sie den Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz.
(ebenso: E v 11.10.95, B2065/94)
Schlagworte
Rechtsanwälte, Berufsrecht Rechtsanwälte, Erwerbsausübungsfreiheit, Berufswahl- und Berufsausbildungsfreiheit, Auslegung verfassungskonforme, Ermittlungsverfahren, Rechtsanwälte AusbildungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B1962.1994Dokumentnummer
JFR_10048989_94B01962_01