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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz KärntenNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/11/21 94/10/0076 3 VwSlg 14164 A/1994Stammrechtssatz
Ein auf § 10 Abs 3 lit b Krnt NatSchG 1986 gegründeter Bewilligungsbescheid entspricht den Anforderungen an einen in einem mängelfreien Verfahren ergangenen Bescheid dann, wenn auf Grund konkreter, nachprüfbarer Sachverhaltsfeststellungen, die eine Bewertung der Interessen des Naturschutzes einerseits und der anderweitigen öffentlichen Interessen, deren Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll, ermöglichen, unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohls ein Überwiegen der letzteren angenommen werden kann. Letztlich handelt es sich um eine Wertentscheidung, weil die konkurrierenden Interessen meist nicht berechenbar und damit an Hand zahlenmäßiger Größen konkret vergleichbar sind. Dieser Umstand erfordert es, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen (Hinweis E 31.1.1994, 92/10/0041). Die Rechtmäßigkeit der Wertentscheidung ist somit im allgemeinen daran zu messen, ob das "Abwägungsmaterial" in einer diesen Grundsätzen entsprechenden Weise in der Begründung des Bescheides dargelegt und die Abwägung der konkurrierenden Interessen im Einklang mit Denkgesetzen, Erfahrungssätzen und - gegebenenfalls - Erkenntnissen der Wissenschaft erfolgte. Entspricht die Begründung eines Bescheides, der auf einer Interessenabwägung beruht, diesen Anforderungen, so kann mit der bloßen Behauptung, die Behörde habe zu Unrecht den einen oder den anderen öffentlichen Interessen höheres Gewicht beigemessen, keine Rechtswidrigkeit aufgezeigt werden; liegt es doch im Wesen einer solchen Interessenabwägung, daß sich die Behörde für die Zurückstellung der einen oder der anderen Interessen zu entscheiden hat.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994100105.X01Im RIS seit
19.09.2001