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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art49 Abs1Leitsatz
Zurückweisung von Verordnungsprüfungsanträgen eines unabhängigen Verwaltungssenates mangels Präjudizialität der bekämpften Norm infolge Außerkrafttretens der vor dem UVS angefochtenen Bescheide ex lege nach Ablauf der Frist zur Entscheidung über die eingebrachte Berufung; keine Anwendung einer Bestimmung einer VStG-Novelle über die rückwirkende Änderung von Fristberechnungen aus rechtsstaatlichen ErwägungenRechtssatz
In die fünfzehnmonatige Frist des §51 Abs7 VStG 1991 war mangels einer anderslautenden Bestimmung die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof (insbesondere jene eines Verordnungsprüfungsverfahrens) einzurechnen.
Die Anordnung des §51 Abs7 VStG 1991 idF der Novelle BGBl 620/1995, wonach die "Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof ... nicht in diese Frist einzurechnen" ist, wurde zwar gemäß §66b Abs4 VStG 1991 idF der Novelle BGBl 620/1995 rückwirkend mit 01.07.95 in Kraft gesetzt. Die Anordnung der Rückwirkung selbst trat aber gemäß Art49 Abs1 B-VG erst nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Stück des Bundesgesetzblattes, das die Kundmachung der VStG-Novelle 1995 enthält, herausgegeben und versendet wurde. Das ist der 13.09.95, somit ein Zeitpunkt, in dem die fünfzehnmonatige Frist bereits abgelaufen und die Bescheide außer Kraft getreten waren. Es ist aus allgemeinen rechtsstaatlichen Überlegungen auszuschließen, daß §66b Abs4 VStG 1991 idF der Novelle BGBl 620/1995 der Sinn beizumessen wäre, die bereits außer Kraft getretenen Straferkenntnisse wieder zu erlassen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Präjudizialität, Verwaltungsverfahren, Fristen (Verwaltungsverfahren), Unabhängiger Verwaltungssenat, Rückwirkung, Gesetz Kundmachung, Kundmachung Gesetz, RechtsstaatsprinzipEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:V67.1995Dokumentnummer
JFR_10048989_95V00067_01