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L2 DienstrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung der Individualanträge von Beamten der Landeshauptstadt Linz auf Aufhebung einer sowohl für Statutargemeindebeamte als auch für Landesbeamte als Landesrecht in Geltung stehenden Bestimmung des GehG 1956 wegen zu weiten AnfechtungsumfangesRechtssatz
Zurückweisung der Individualanträge von Beamten der Landeshauptstadt Linz auf Aufhebung des §9 Abs1 Z1 GehG 1956.
Für die Beamten der oberösterreichischen Städte mit eigenem Statut ist der gemäß §154 Abs4 Z1 litb Oö LandesbeamtenG 1993 (§1 Abs1 litf der 3. Ergänzung zum Oö LandesbeamtenG, LGBl 8/1956) iVm §2 Abs1 Oö Statutargemeinden-BeamtenG als Landesrecht in Geltung stehende §9 Abs1 Z1 GehG 1956 idF vor der 31. GehG-Novelle (betreffend Aufschub der Vorrückung wegen Einleitung eines Disziplinarverfahrens) anzuwenden.
Die Grenzen der Aufhebung müssen auch in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren so gezogen werden, daß einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und daß andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfaßt werden (zB VfSlg 12465/1990).
Hätten die Anträge Erfolg, würde damit der persönliche Geltungsbereich des §9 Abs1 Z1 GehG 1956 nicht bloß für die Beamten der oberösterreichischen Statutarstädte, sondern auch für die oberösterreichischen Landesbeamten beseitigt.
Die Antragsteller begehren also, auch solche Regelungen aus dem Rechtsbestand zu beseitigen, die sie gar nicht beschweren. Eine dieses Ergebnis vermeidende Formulierung wäre durchaus möglich, indem §2 Abs1 Oö Statutargemeinden-BeamtenG in den Antragstext mit einbezogen wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Dienstrecht, Vorrückung, Gemeindebedienstete, Landesbedienstete, VfGH / Prüfungsumfang, Geltungsbereich (persönlicher) eines GesetzesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:G283.1994Dokumentnummer
JFR_10048989_94G00283_01