RS Vwgh 1997/4/29 96/05/0282

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Veröffentlicht am 29.04.1997
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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §135;
BauO Wr §60 Abs1 litb;
VStG §2 Abs2 impl;
VStG §27 Abs1;

Rechtssatz

Eine Verwaltungsübertretung ist iSd § 27 Abs 1 VStG regelmäßig als dort begangen anzusehen, wo der Täter gehandelt hat oder bei Unterlassungsdelikten hätte handeln sollen. In Ansehung einer auf § 135 iVm § 60 Abs 1 lit b Wr BauO gestützten Bestrafung einer eigenmächtigen Bauführung, welche in der durch eine baubehördliche Bewilligung nicht gedeckten Bautätigkeit besteht, kann nicht angenommen werden, daß diese Übertretung - bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen - nicht am Ort dieser Bautätigkeit, sondern am hievon abweichenden Sitz der Unternehmensleitung begangen worden wäre. Es besteht daher kein Hinweis auf eine gemäß § 27 Abs 1 VStG andere örtlich zuständige Behörde als diejenige, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich die nicht durch eine baubehördliche Bewilligung gedeckte Bautätigkeit vorgenommen worden ist. Dem widerspricht auch nicht das E 14.5.1990, 90/19/0014, da stets auf das betreffende Tatbild Bedacht zu nehmen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996050282.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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