Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §135;Rechtssatz
Eine Verwaltungsübertretung ist iSd § 27 Abs 1 VStG regelmäßig als dort begangen anzusehen, wo der Täter gehandelt hat oder bei Unterlassungsdelikten hätte handeln sollen. In Ansehung einer auf § 135 iVm § 60 Abs 1 lit b Wr BauO gestützten Bestrafung einer eigenmächtigen Bauführung, welche in der durch eine baubehördliche Bewilligung nicht gedeckten Bautätigkeit besteht, kann nicht angenommen werden, daß diese Übertretung - bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen - nicht am Ort dieser Bautätigkeit, sondern am hievon abweichenden Sitz der Unternehmensleitung begangen worden wäre. Es besteht daher kein Hinweis auf eine gemäß § 27 Abs 1 VStG andere örtlich zuständige Behörde als diejenige, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich die nicht durch eine baubehördliche Bewilligung gedeckte Bautätigkeit vorgenommen worden ist. Dem widerspricht auch nicht das E 14.5.1990, 90/19/0014, da stets auf das betreffende Tatbild Bedacht zu nehmen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996050282.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
22.06.2010