RS Vwgh 1997/4/29 96/05/0085

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Veröffentlicht am 29.04.1997
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a litc;
BauO Wr §76 Abs10;
BauRallg;

Rechtssatz

Aus den Bestimmungen über die Ausnützbarkeit der Bauplätze iSd

§ 76 Abs 10 Wr BauO erwachsen dem Nachbarn zwar subjektiv-öffentliche Rechte (Hinweis E 19.9.1995, 93/05/0160);

§ 134a lit c Wr BauO gewährt nunmehr ein solches subjektiv-öffentliches Recht ausdrücklich. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu prüfen, welche Maßnahmen der baulichen Nutzung ein Nachbarrecht begründen. Insoweit § 76 Abs 10 Wr BauO die Festlegung einer höchstzulässigen bebaubaren Fläche (durch "Drittelbebauung" und Festlegung einer Quadratmeterhöchstzahl) anordnet, können hiedurch subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn berührt sein.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996050085.X08

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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