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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Aus den Bestimmungen über die Ausnützbarkeit der Bauplätze iSd
§ 76 Abs 10 Wr BauO erwachsen dem Nachbarn zwar subjektiv-öffentliche Rechte (Hinweis E 19.9.1995, 93/05/0160);
§ 134a lit c Wr BauO gewährt nunmehr ein solches subjektiv-öffentliches Recht ausdrücklich. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu prüfen, welche Maßnahmen der baulichen Nutzung ein Nachbarrecht begründen. Insoweit § 76 Abs 10 Wr BauO die Festlegung einer höchstzulässigen bebaubaren Fläche (durch "Drittelbebauung" und Festlegung einer Quadratmeterhöchstzahl) anordnet, können hiedurch subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn berührt sein.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996050085.X08Im RIS seit
07.06.2001