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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Rechtssatz
Der Flächenwidmungsplan ist eine Planungsnorm, die aufgrund der ermächtigenden Bestimmungen des OÖ ROG die Nutzungsanordnung festlegt. Daraus ist abzuleiten, daß die die Widmungskategorien kennzeichnenden Merkmale im Zweifel nicht auf die tatsächlich bestehende Umweltbelastung abstellen, sondern, soweit sie sich auf den Standort von Emittenten beziehen, das für alle Flächen der betreffenden Widmungskategorie zulässige Emissionsmaß einheitlich festlegen. Zur Klärung der Frage, ob ein Bauvorhaben betreffend einen zu bewilligenden Betrieb seiner Betriebstype nach geeignet ist, iSd § 16 Abs 8 OÖ ROG die Umgebung nicht erheblich, und zwar insbesondere durch Lärm, Ruß, Staub, Geruch oder Erschütterungen, zu stören und nicht, insbesondere durch Dämpfe, Gase, Explosivstoffe oder durch Strahlung, zu gefährden, bedarf es eines Gutachtens, welches im Sinne der Rechtsprechung zur sogenannten "Betriebstypentheorie" im Zweifel auf der Grundlage einer Gegenüberstellung mit vergleichbaren Betrieben darüber Aufschluß gibt. Ein solches Gutachten kann nur aufgrund entsprechender, den gesamten Betriebsablauf umfassender Sachverhaltsgrundlagen ermittelt werden.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Anforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996050210.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
24.09.2012