RS Vwgh 1997/4/29 96/05/0210

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1997
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BauO OÖ 1994 §35 Abs1;
BauRallg;
ROG OÖ 1972 §16 Abs8;

Rechtssatz

Der Flächenwidmungsplan ist eine Planungsnorm, die aufgrund der ermächtigenden Bestimmungen des OÖ ROG die Nutzungsanordnung festlegt. Daraus ist abzuleiten, daß die die Widmungskategorien kennzeichnenden Merkmale im Zweifel nicht auf die tatsächlich bestehende Umweltbelastung abstellen, sondern, soweit sie sich auf den Standort von Emittenten beziehen, das für alle Flächen der betreffenden Widmungskategorie zulässige Emissionsmaß einheitlich festlegen. Zur Klärung der Frage, ob ein Bauvorhaben betreffend einen zu bewilligenden Betrieb seiner Betriebstype nach geeignet ist, iSd § 16 Abs 8 OÖ ROG die Umgebung nicht erheblich, und zwar insbesondere durch Lärm, Ruß, Staub, Geruch oder Erschütterungen, zu stören und nicht, insbesondere durch Dämpfe, Gase, Explosivstoffe oder durch Strahlung, zu gefährden, bedarf es eines Gutachtens, welches im Sinne der Rechtsprechung zur sogenannten "Betriebstypentheorie" im Zweifel auf der Grundlage einer Gegenüberstellung mit vergleichbaren Betrieben darüber Aufschluß gibt. Ein solches Gutachten kann nur aufgrund entsprechender, den gesamten Betriebsablauf umfassender Sachverhaltsgrundlagen ermittelt werden.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Anforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996050210.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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