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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/05/0128 96/05/0129Rechtssatz
Es liegt ein Mangel des durch das Gesetz geforderten Inhaltes der Berufung vor, wenn die Partei ausdrücklich eine andere Maßnahme als bekämpft erklärt, als die Maßnahme jener Behörde, die sie in Wirklichkeit mit ihrem Rechtsmittel treffen wollte (Hinweis E 20.4.1961, 290/60). Die Berufungsbehörde ist an das Parteibegehren nach Überprüfung einer gem § 63 Abs 3 AVG bestimmt bezeichneten Entscheidung auch dann gebunden, wenn das ergriffene Rechtsmittel sich möglicherweise gegen einen anderen Bescheid richtet (Hinweis E 2.4.1990, 90/19/0101).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996050127.X01Im RIS seit
03.04.2001