RS Vwgh 1997/4/29 96/05/0042

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Veröffentlicht am 29.04.1997
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
L82259 Garagen Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a lite idF 1992/034;
BauRallg;
GaragenG Wr 1957 §10;
GaragenG Wr 1957 §36 idF 1992/034;
GaragenG Wr 1957 §6;

Rechtssatz

Da die Zufahrt und Abfahrt mit der "Benützung" des Stellplatzes untrennbar verbunden ist, kann die Deutung, daß sich die Beschränkung des Nachbarrechts auf die Benützung des Stellplatzes selbst, also nur auf den Startvorgang und das Zuschlagen der Türen bezieht, nicht dem Sinn der Beschränkung entsprechen. Ausgehend davon, daß aus der Bestimmung des § 10 Wr GaragenG, in welchem die Fahrverbindung zum Stellplatz (im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß) geregelt ist, keine subjektive-öffentlichen Nachbarrechte erwachsen, erfaßt § 134a lit e Wr BauO auch die Verbindung der Stellplätze zur öffentlichen Verkehrsfläche (Hinweis E 20.12.1994, 94/05/0132).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996050042.X02

Im RIS seit

08.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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