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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Da die Zufahrt und Abfahrt mit der "Benützung" des Stellplatzes untrennbar verbunden ist, kann die Deutung, daß sich die Beschränkung des Nachbarrechts auf die Benützung des Stellplatzes selbst, also nur auf den Startvorgang und das Zuschlagen der Türen bezieht, nicht dem Sinn der Beschränkung entsprechen. Ausgehend davon, daß aus der Bestimmung des § 10 Wr GaragenG, in welchem die Fahrverbindung zum Stellplatz (im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß) geregelt ist, keine subjektive-öffentlichen Nachbarrechte erwachsen, erfaßt § 134a lit e Wr BauO auch die Verbindung der Stellplätze zur öffentlichen Verkehrsfläche (Hinweis E 20.12.1994, 94/05/0132).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996050042.X02Im RIS seit
08.08.2001Zuletzt aktualisiert am
13.03.2013