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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §9 Abs4;Rechtssatz
Das Tatbestandsmerkmal des klar abzugrenzenden Bereiches im § 9 Abs 4 VStG muß schon beim Nachweis der Zustimmung des verantwortlichen Beauftragten vorgelegen haben und darf nicht erst während des anhängigen Strafverfahrens - durch Klarstellung im Rahmen des Beweisverfahrens - entscheidend ergänzt werden (Hinweis E 24.2.1995, 94/09/0171).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996050282.X04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
22.06.2010