RS Vwgh 1997/4/29 96/05/0085

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Veröffentlicht am 29.04.1997
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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a litc;
BauO Wr §76 Abs10;
BauRallg;

Rechtssatz

Durch die Nichtausnützung der bei der gekuppelten Bebauung in der Bauklasse II angeordneten Mindestquadratmeteranzahl für die bebaubare Fläche auf dem kleineren Bauplatz können die Eigentümer der Nachbarliegenschaft, mit welcher nicht an der gemeinsamen Bauplatzgrenze aneinanderzubauen ist, schon auf Grund der Lage dieser Grundstücke zueinander in ihren subjektiven Rechten nicht berührt sein.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996050085.X09

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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