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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Durch die Nichtausnützung der bei der gekuppelten Bebauung in der Bauklasse II angeordneten Mindestquadratmeteranzahl für die bebaubare Fläche auf dem kleineren Bauplatz können die Eigentümer der Nachbarliegenschaft, mit welcher nicht an der gemeinsamen Bauplatzgrenze aneinanderzubauen ist, schon auf Grund der Lage dieser Grundstücke zueinander in ihren subjektiven Rechten nicht berührt sein.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996050085.X09Im RIS seit
07.06.2001