RS Vfgh 1995/10/11 B3067/95

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Veröffentlicht am 11.10.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Vergabewesen

Rechtssatz

Keine Folge, weil nicht dargetan wurde, daß mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(Nachprüfungsverfahren gemäß §91 ff BundesvergabeG).

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B3067.1995

Dokumentnummer

JFR_10048989_95B03067_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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